Bürgerliches Recht
 Rubrik: Entscheidungen 
    Publiziert 09.07.2018 
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 Verdeckte Eigengebote, mit denen Verkäufer bei Online-Auktionen den Preis in die Höhe treiben, sind der Entscheidung des BGH zufolge nichtig und bleiben bei der Ermittlung des Preises, zu dem letzten Endes das höchste regulär abgegebene Gebot zum Zug kommt, unbeachtlich. Peter Mankowski (JZ 2017, 253) stimmt dem BGH zu und erörtert insbesondere die Nachweisproblematik und die Berechnung der Schadenshöhe nach anderweitiger Veräußerung des versteigerten Gegenstands durch den Verkäufer.