Christian Waldhoff
Der Solidaritätszuschlag zwischen Aufbau Ost, bundesstaatlicher Finanzverfassung und verfassungsrechtlicher Eigentumsgarantie
Rubrik: Anmerkung: Verfassungsrecht
Jahrgang 80 (2025) /
Heft 11,
S. 524-528
(5)
Publiziert 30.05.2025
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Der Zweite Senat des BVerfG hatte sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zu befassen. In diesem Zusammenhang wird die Abgabe in die Systematik der Einzelsteuern in den Art. 105, 106 GG eingeordnet. Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist die Abgabe als Ergänzung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer einzuordnen, die auf einem anlassbezogenen speziellen Finanzierungsbedarf des Bundes beruhen muss, ohne dass sie subsidiär zu den überkommenen Steuern sei und ohne, dass eine zeitliche Befristung verlangt werde. Nur bei evidentem Wegfall des Grundes müsse auch die Ergänzungsabgabe entfallen. Aufgrund des großen Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers hält das BVerfG die Steuer - ähnlich wie der BFH - für noch verfassungskonform.