Rechtswissenschaft

Jan Bernd Nordemann

Die Aufbrauchfrist im deutschen Wettbewerbs-, Marken‑ und Urheberrecht

Jahrgang 11 () / Heft 3, S. 309-323 (15)
Publiziert 09.01.2020

Als Instrument mit Ausnahmecharakter hat die Aufbrauchfrist sich im deutschen Lauterkeits-, Marken‑ und Urheberrecht etabliert. Obwohl Aufbrauchfristen vor Gerichten begrenzte praktische Bedeutung haben, sind sie in Vergleichen häufig anzutreffen. Allgemein formuliert, handelt es sich bei der Aufbrauchfrist um einen Zeitabschnitt, in dem der Verletzer von Unterlassungs‑ oder Beseitigungsansprüchen seine rechtsverletzende Verhaltensweise fortsetzen kann. Die Aufbrauchfrist stellt einen eng anzuwendenden Ausnahmefall von der sofortigen Unterlassung dar. Zunächst die Grundlagen (II.) zur Aufbrauchfrist herausarbeitend und sodann die Anwendung von Aufbrauchfristen im deutschen Wettbewerbs‑ (III.), Marken‑ (IV.) und Urheberrecht (V.) vergleichend, beleuchtet dieser Aufsatz, wann und wie eine Aufbrauchfrist typischerweise gewährt wird. Gleichermaßen dient der Vergleich dazu, auf Besonderheiten der Anwendung in den einzelnen Rechtsgebieten einzugehen.
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