Robert Pracht 
 Die einseitige Erledigungserklärung im Verwaltungsprozess
 Zugleich ein Plädoyer für ein neues Verständnis der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage 
   Rubrik: Aufsätze 
    Publiziert 11.04.2025 
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 Streitige und unstreitige Erledigungen treten im Verwaltungsprozess immer wieder auf. Weiter ungeklärt ist aber trotz dieser praktischen Bedeutung der Umgang mit der Situation einer sog. einseitigen Erledigungserklärung, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Der Beitrag vertritt die These, dass in Bezug auf den Erledigungsbegriff Anleihen am Zivilprozess genommen werden sollten. Das führt zu einem engen Erledigungsbegriff auch im Verwaltungsprozess, der zugleich ein von der bisherigen Sichtweise abweichendes Verständnis der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nahelegt.
