Morten Boe

Die Erstreckung des § 86a StGB auf Kennzeichen ausländischer terroristischer Organisationen am Beispiel der Wortformel „From the river to the sea“

Zugleich Besprechung von KG, Urteil v. 20.1.2026 – 3 ORs 50/25 und OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.11.2025 – III-1 ORs 24/25
Rubrik: Besprechungsaufsatz
Jahrgang 81 (2026) / Heft 13, S. 602-610 (9)
Publiziert 02.07.2026
DOI 10.1628/jz-2026-0178
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Beschreibung
Die Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Verwendens der Wortfolge „From the river to the sea" als mögliches Kennzeichen einer verfassungswidrigen oder terroristischen Organisation (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist bislang bemerkenswert uneinheitlich. Auch die beiden ersten veröffentlichten Revisionsurteile zur Thematik bringen die erhoffte Klärung nicht. Der Beitrag untersucht die Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kritisch und zeigt auf, dass die 2021 erfolgte Ausweitung des Tatbestandes auf Kennzeichen ausländischer terroristischer Vereinigungen i.S.d. § 86 Abs. 2 StGB in Rechtsprechung und Dogmatik bislang nicht hinreichend reflektiert worden ist.