Rechtswissenschaft

Armin von Weschpfennig

Die Lehrevaluation im Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und Steuerungsanspruch

Zugleich eine Besprechung von VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 9 S 838/18 (WissR 53, 177)

Rubrik: Abhandlungen
Wissenschaftsrecht (WissR)

Jahrgang 53 () / Heft 2, S. 131-151 (21)
Publiziert 14.12.2020

21,00 € inkl. gesetzl. MwSt.
Artikel PDF
Lehrevaluationen sind aus dem Alltag deutscher Hochschulen nicht mehr wegzudenken, obwohl sie verfassungsrechtlich voraussetzungsvoll und in ihren (möglichen) Steuerungswirkungen problematisch sind. Anders als weite Teile der Literatur hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Brandenburgischen Hochschulgesetz allerdings keine grundsätzlichen Bedenken (A.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte nun kürzlich über die Rechtmäßigkeit einer Evaluationssatzung zu entscheiden. Während er die Ermächtigungsgrundlage im Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) akzeptiert, wird die Evaluationssatzung als nicht hinreichend bestimmt verworfen. Auch wenn damit eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Evaluationskonzept entbehrlich war, klärt das Gericht einige grundlegende Fragen und setzt jedenfalls im Ausgangspunkt – wenn auch nicht in den Schlussfolgerungen – einen gewissen verfassungsdogmatischen Kontrapunkt zur Brandenburg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.).
Personen

Armin von Weschpfennig Geboren 1982; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bonn; 2007 Erste juristische Staatsprüfung; Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk Köln; 2010 Zweite juristische Staatsprüfung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bonn; 2014 Promotion; 2014–20 Akademischer Rat a.Z. ebenda; 2020 Habilitation; 2020–21 Akademischer Oberrat a.Z. ebenda; seit 2021 Universitätsprofessor an der Technischen Universität Kaiserslautern.