Benjamin Raue 
 Die Regulierung von Hate Speech mit Mitteln des Zivilrechts
 Zugleich eine Rechtfertigung der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte 
   Rubrik: Besprechungsaufsatz 
    Publiziert 24.02.2022 
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 Der BGH hat in zwei Urteilen vom 29. 7. 2021 (III ZR 179/20 = JZ 2022, 251, in diesem Heft, und III ZR 192/20) Grundsätze formuliert, die soziale Netzwerke für die Regulierung von Hate Speech in ihren Nutzungsbedingungen beachten müssen. In Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Interessen dürfen sie Beiträge und Nutzerkonten grundsätzlich sperren, unterliegen dabei aber gegenüber den Nutzern einer gesteigerten mittelbaren Grundrechtsbindung. Der Beitrag arbeitet die Schrittmacherfunktion der Grundrechte für das Zivilrecht heraus und setzt sich mit der daran geübten Kritik auseinander.
