Rechtswissenschaft
Benjamin Raue
Die Regulierung von Hate Speech mit Mitteln des Zivilrechts
Zugleich eine Rechtfertigung der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
Jahrgang 77 (2022) / Heft 5,
S. 232-240 (9)
Publiziert 24.02.2022
Der BGH hat in zwei Urteilen vom 29. 7. 2021 (III ZR 179/20 = JZ 2022, 251, in diesem Heft, und III ZR 192/20) Grundsätze formuliert, die soziale Netzwerke für die Regulierung von Hate Speech in ihren Nutzungsbedingungen beachten müssen. In Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Interessen dürfen sie Beiträge und Nutzerkonten grundsätzlich sperren, unterliegen dabei aber gegenüber den Nutzern einer gesteigerten mittelbaren Grundrechtsbindung. Der Beitrag arbeitet die Schrittmacherfunktion der Grundrechte für das Zivilrecht heraus und setzt sich mit der daran geübten Kritik auseinander.