Martin Lutschounig
Eingeschränkte Anwendung des lex fori-Prinzips bei internationalen Verkehrsunfällen
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Nach dem Grundsatz forum regit processum hat das Gericht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sein eigenes Verfahrensrecht anzuwenden, auch wenn nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ausländisches Recht anzuwenden ist. Die Reichweite des lex fori-Prinzips hängt im Einzelnen davon ab, ob eine ausländische Rechtsregel materiellrechtlich oder prozessrechtlich zu qualifizieren ist. Über die Zuordnung entscheidet nach verbreiteter Auffassung das Recht des Gerichtsstaats. Im Anwendungsbereich der Rom II-VO ist die qualifikatorische Abgrenzung jedoch schon deshalb (unions-)autonom vorzunehmen, weil auch die sachliche Reichweite der lex causae nach einhelliger Auffassung unionsautonom zu bestimmen ist. Auf die inländische Auslegung im Gerichtsstaat darf es insoweit nicht ankommen, würde dies doch unterschiedliche Geltungsbereiche der lex causae in allen Mitgliedstaaten bedeuten. Die Auswirkungen zeigen sich bei der Durchsetzung „verfahrensnaher“ Nebenforderungen in Schadensprozessen rund um internationale Verkehrsunfälle, wie beim Kostenersatz für vorprozessuale Kfz-Sachverständigengutachten und bei der außergerichtlichen Schadensregulierung oder bei Kostenpauschalen.