Rechtswissenschaft

Goetz Kempelmann, Philipp Scholz

Enthaftung durch hypothetisch unvermeidbaren Verbotsirrtum?

Reibungsverluste an der Grenze von Zivil- und Strafrecht bei der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB. Zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 27. 6. 2017 – VI ZR 424/16

Rubrik: Besprechungsaufsatz
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 73 () / Heft 8, S. 390-398 (9)

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Mit einer Entscheidung aus dem Juni 2017 hat der BGH (JZ 2018, 419, in diesem Heft) – gestützt auf die im Strafrecht zu §17StGB entwickelte Dogmatik – eine zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 32 KWG auch ohne ausreichende Erkundigungen des Schädigers über die bankrechtliche Erlaubnispflicht verneint, wenn eine Nachfrage bei der BaFin die Fehlvorstellung über die Erlaubnispflicht ohnehin bestätigt hätte. Der Beitrag analysiert das Phänomen dieses »hypothetisch unvermeidbaren Verbotsirrtums".Erzeigt auf, dass die vom BGH gebilligte Enthaftung mit den zivilrechtlichen Grundsätzen der Fahrlässigkeitshaftung unvereinbar ist und ungeachtet des von § 823 Abs. 2 BGB geforderten Wertungstransfers auch bei Verstößen gegen strafrechtliche Vorsatztatbestände abzulehnen ist.
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Philipp Scholz ist Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg.