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-   10.1628/jz-2012-0007
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 Das BVerfG hat eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für unzulässig erklärt, da das vorlegende Gericht nicht auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des EuGH den Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bezüglich der für verfassungswidrig gehaltenen Norm dargetan hatte. Max Foerster (JZ 2012, 515) ist der Auffassung, dass das BVerfG seinerseits angesichts von Art. 267 AEUV dem EuGH die prozessuale Frage einer solchen Vorlagepflicht an diesen hätte vorlegen müssen und eine Verbindung mit der Vorlage in der Sache sinnvoll gewesen wäre.
