Rechtswissenschaft

Daniel Misch, Kevin Kuta

Gerichtsverhandlungen mittels Bild- und Tonübertragung mit im Ausland ansässigen Parteien und Beweispersonen

Rechtliche und praktische Probleme bei der Anwendung von § 128a ZPO im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten

Jahrgang 13 () / Heft 4, S. 357-380 (24)
Publiziert 20.12.2021

Nicht zuletzt bedingt durch die Corona-Pandemie wurde der Ruf nach Digitalisierung der Justiz lauter. Im Mittelpunkt dieser Debatte standen vor allem Gerichtsverhandlungen mittels Bild- und Tonübertragung (unten A.). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 128a ZPO, wobei der Vorschrift seit ihrer Einführung bislang nur wenig Beachtung zuteilgeworden ist (unten B.). Ein wichtiges Problem im Zuge der Anwendung von § 128a ZPO ist, wie man mit Auslandssachverhalten umgeht, also die Zuschaltung von Parteivertretern sowie Zeugen und Sachverständigen, die im Ausland ansässig sind und beispielsweise aufgrund von Reisebeschränkungen nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen (unten C.). Geltende Verordnungen und Übereinkommen stellen einen gewissen Rahmen zur Verfügung, erfassen aber nicht alle möglichen Fallkonstellationen und sind in der Praxis häufig langwierig sowie formalistisch. Erfreulicherweise erlauben einzelne Staaten die Teilnahme von Parteien und Zeugen per Videokonferenz auf freiwilliger Basis und ohne besonderes Verfahren (unten D.).
Personen

Daniel Misch Keine aktuellen Daten verfügbar.

Kevin Kuta Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM, Zivilrechtliche Abteilung) der WWU Münster; Medienscouts NRW, Projekt der Landesanstalt für Medien (LfM); 2016 Promotion; derzeit Rechtsreferendar (OLG Hamm).