Leo Roß

Grundrechtsschutz im Kooperationsverhältnis von BVerfG und EuGH

Zur gegenwärtigen Bedeutung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh
Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 80 (2025) / Heft 14, S. 651-656 (6)
Publiziert 28.07.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0226
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Beschreibung
Was unter einer »Durchführung des Rechts der Union« im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu verstehen ist, zählte lange zu den umstrittensten Fragen im Bereich des europäischen Grundrechtsschutzes. Infolge der BVerfG-Entscheidung Recht auf Vergessen I ist es ruhig um sie geworden. Der Beitrag zeigt, dass diese Ruhe nur bedingt gerechtfertigt ist: Auf der dogmatischen Ebene hat Recht auf Vergessen I Unklarheiten erzeugt, die sich in eine integrationstheoretische Sinnverschiebung übersetzen. Bedeutung und Funktion von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh haben sich damit gewandelt, ihre grundsätzliche Relevanz verloren hat die Norm aber nicht.