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Michael Heese

Immaterieller Schadensersatz infolge unerwünschter (E-Mail-)Werbung?

Rubrik: Anmerkung: Zivilrecht. Datenschutzrecht
Jahrgang 80 (2025) / Heft 10, S. 472-476 (5)
Publiziert 09.05.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0156
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Beschreibung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Adressat einer unerwünschten Werbe-E-Mail als Ausfluss seines Rechts auf Privatsphäre einen Unterlassungsanspruch haben. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte sich nun erstmals mit der datenschutzrechtlichen Dimension unerwünschter E-Mail-Werbung zu beschäftigen. Es ging konkret um die Frage, ob dem Adressaten auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zustehen kann. In casu lehnte der BGH dies ab, weil der hierzu erforderliche tatsächliche Eintritt eines solchen Schadens nicht hinreichend dargelegt worden sei. Michael Heese analysiert die Entscheidung und meint, dass nach den in der Entscheidung formulierten Maßstäben es auch künftigen Klägern kaum gelingen werde, Ersatz für immaterielle Schäden wegen unerwünschter Werbe-E-Mails zugesprochen zu bekommen.