Amina Hoppe
In bester Absicht? - Zur Strafbarkeit des Ausspähens von Daten mit dem Ziel der Aufdeckung von Sicherheitslücken de lege lata und de lege ferenda
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Mit dem Referentenentwurf vom 4. November 2024 unternahm das Bundesjustizministerium des damaligen Ministers Buschmann den Versuch, den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) anzupassen, um das »Hacken« in guter Absicht, nämlich allein zum Auffinden von Sicherheitslücken, straffrei zu stellen. Der Beitrag stellt dar, wie diese besondere Konstellation des Tätigwerdens sogenannter »Grey Hat Hacker« nach der aktuellen Rechtslage beurteilt wird, untersucht die nach dem Referentenentwurf vorgesehene Änderung und stellt ihr mögliche Alternativen entgegen.