Eva-Maria Kieninger

Kein zivilrechtlicher Anspruch auf „Verbrenner-Aus“ vor 2035

BGH, Urteil v. 23.3.2026 – VI ZR 334/23 (OLG München); siehe auch (ohne Leitsätze) fast wortgleich Urteil v. 23.3.2026 – VI ZR 365/23 (OLG Stuttgart)
Rubrik: Anmerkung: Zivilrecht
Jahrgang 81 (2026) / Heft 15, S. 720-725 (6)
Publiziert 14.08.2026
DOI 10.1628/jz-2026-0207
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Beschreibung
In zwei nahezu gleichlautenden Entscheidungen stellt der BGH fest, dass es keinen zivilrechtlichen, gegen die Autoindustrie gerichteten Anspruch auf ein Vorziehen des sogenannten „Verbrenner-Aus» auf einen Zeitpunkt vor dem durch die EU festgelegten Jahr 2035 gibt. Zwar erkennt der Senat an, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht« nach § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein kann, wenn der Gesetzgeber aufgrund früherer Versäumnisse in der Zukunft drastische, die individuelle Freiheit beschränkende Klimaschutzmaßnahmen ergreifen muss. Gegebenenfalls sei dies allerdings aufgrund des weiten gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums den beklagten Automobilherstellern nicht zuzurechnen. Eva-Maria Kieninger stimmt im Ergebnis zu, sieht aber nur eine begrenzte Bedeutung der Entscheidung für andere Konstellationen zivilrechtlicher Klimaklagen gegen Unternehmen.