Rechtswissenschaft

Martin Häublein

Nach dem höchstrichterlich besiegelten Ende mietvertraglicher Schriftformheilungsklauseln: Ist § 550 BGB noch zu halten?

Rubrik: Besprechungsaufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 73 () / Heft 15-16, S. 755-761 (7)

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Mit den Urteilen vom 27. 9. 2017 (XII ZR 114/16 = JZ 2018, 789, in diesem Heft) und 11. 4. 2018 (XII ZR 43/17) hat der XII. Zivilsenat des BGH die in den zurückliegenden Jahren meistdiskutierte Frage der Geschäftsraummiete entschieden: Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar, daher unwirksam und können eine Mietvertragspartei nicht daran hindern, unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen. Der Beitrag stellt die tragenden Gründe dar und zeigt die Auswirkungen dieser Judikatur auf. Nach einer Analyse der Interessen der Parteien geht er der Frage nach, ob der durch § 550 BGB vermittelte Schutz sachgerecht ist und spricht sich im Ergebnis dafür aus, diese zum Urbestand des BGB gehörende Norm abzuschaffen.
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