Rechtswissenschaft

Frédéric Döhl

Pastiche zwischen Generalklausel und Auffangtatbestand

Zur neuen Pasticheschranke im Referentenentwurf des BMJV v. 13.10. 2020 für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Rubrik: Rechtspolitische Diskussion
Zeitschrift für geistiges Eigentum (ZGE)

Jahrgang 12 () / Heft 4, S. 380-442 (63)
Publiziert 29.01.2021

Dieser Artikel setzt sich mit dem Entwurf der Pasticheschranke in § 51a Alt. 3 UrhG-E in der Fassung des Referentenentwurfs (RefE) zur Umsetzung der DSM-RL auseinander. Dieses aus der InfoSoc-RL stammende Institut gilt nach dem BGH-Urteil Metall auf Metall IV in Deutschland bislang nicht, ist aufgrund der DSM-RL nun aber zum 7. Juni 2021 in das hiesige Urheber- und Leistungsschutzrecht einzuführen. Der RefE konstituiert ein maximal weites Begriffsverständnis von Pastiche als allgemeinem Auffangtatbestand und sucht hierin, die Pasticheschranke weitgehend an die Stelle des aufgrund Unionsrechtswidrigkeit aufzuhebenden § 24 Abs. 1 UrhG (freie Benutzung) zu rücken. Der Beitrag verfolgt das Ziel, insoweit die Tragfähigkeit des RefE zu prüfen, indem er erstmals systematisch die Pro- und Contra-Argumente zusammenträgt und diskutiert, die für und gegen eine solch weite Auslegung des Pastichebegriffs sprechen. Er will eine Debatte darüber anstoßen, ob das Risiko, das der RefE mit dieser Strategie eingeht, vertretbar und angesichts der anvisierten Motive und Intentionen zielführend ist. Denn für die Umsetzung der DSM-RL und den Ausgleich zwischen Eigentums- und Kunstfreiheit, wie er nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG an dieser Stelle geboten ist, ist die im RefE vorgeschlagene weite Auslegung der Pasticheschranke ein zentraler Baustein. Am Ende wird aber der EuGH über die Begriffsaus-legung zu entscheiden haben. Die nun vorgelegte deutsche Position sollte eine realistische Chance haben, seiner Prüfung standzuhalten. Das ist jedoch bei genauer Prüfung fraglicher, als ein Blick in den RefE erwarten lässt.
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