Rechtsschutz und Verfahren nach gesetzwidriger bindender Rechtswegverweisung oder irrtümlicher Annahme der funktionellen Zuständigkeit
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- 10.1628/jz-2026-0151
Die Regelung der §§ 17 ff. GVG beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, die Frage des Rechtswegs und daraus entstehende Streitigkeiten sollten im Interesse der Parteien bereits in einem frühen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Hauptsacheentscheidung verbindlich geklärt werden. Dazu dient vor allem die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses in § 17a Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 GVG. In der Praxis hat sich hier ein Nest von Streitfragen entwickelt. Vergleichbar führen häufig nur verschlungene Pfade zur richtigen Beurteilung der Rechtsfolgen, wenn es um die irrtümliche Annahme eigener
(funktioneller) Zuständigkeit durch das Gericht geht. Der Beitrag erörtert das Problemfeld, welches der BGH dadurch, dass er für die beiden Fallgruppen das anwendbare Verfahrensrecht der Instanzgerichte unterschiedlich bestimmt, unnötig weiter verkompliziert.