Rechtswissenschaft

Maximilian Becker

Reconciliating Data Privacy and Trade in Data – A Right to Data-avoiding Products

Jahrgang 9 () / Heft 3, S. 371-393 (23)

Das deutsche Recht scheut den Handel mit Personendaten aus denselben grundsätzlichen Erwägungen, aus denen ursprünglich auch der Handel mit Persönlichkeitsgütern wie Bild, Name oder Stimme versagt wurde und die letztlich auf den Kant'schen Dualismus von Person und Sache zurückgehen. Die informationelle Selbstbestimmung ist überdies an die Grenzen der Vertragsfreiheit gebunden, die unter anderem durch das AGB-Recht gezogen werden. Das zentrale Instrument der Einwilligung steht daher unter dem Vorbehalt der §§ 305 ff. BGB, die zusammen mit dem geltenden und künftigen Datenschutzrecht einem rechtswirksamen Handel von Personendaten de lege lata entgegenstehen. Praktische Konsequenzen zeitigt die Unwirksamkeit von Datenschutzeinwilligungen indes nur selten, da diese – ähnlich wie AGB – ein Akerlof-Markt sind. Darüber hinaus liegt die faktische Herrschaft über technisch erhobene Personendaten i.d.R. auf der Anbieterseite. Nutzer sind auf das rechtmäßige Verhalten der Anbieter angewiesen und auf die am Markt verfügbaren Angebote beschränkt. Vor diesem Hintergrund muss die rege Diskussion über eine Verbesserung des Rechtsrahmens für einen Handel mit Personendaten betrachtet werden. Ein maßgeblicher Antrieb dieser Diskussion ist die wachsende Bedeutung von Smart Devices. Immer mehr Produkte, die von Verbrauchern für Alltagstätigkeiten verwendet werden, produzieren, speichern und übertragen Daten. Während Vorgänge wie Kochen, Putzen, Transport oder Kommunikation früher keine oder nur wenige Datenspuren hinterließen, werden entsprechende Produkte und Leistungen künftig zwangsläufig mit der Erhebung von Personendaten einhergehen. – Zum Ausgleich des Bedarfs nach einer besseren Handelbarkeit einerseits mit dem Wunsch nach höherer Datensouveränität andererseits wird hier ein Recht auf datenerhebungsfreie Produkte vorgeschlagen. Nutzer könnten auf diesem Weg faktische Datenautonomie in Form einer Wahlmöglichkeit erhalten, Leistungen mit oder ohne Datenerhebung in Anspruch zu nehmen. Je nach Ausgestaltung eines solchen Rechts läge es in der Hand der Nutzer, versprochene Daten gegebenenfalls nicht herauszugeben. Im Gegenzug könnte eine stärkere Öffnung des Rechts für den Handel mit Personendaten erfolgen: Die erhöhte Datensouveränität gäbe Nutzern die erforderliche materielle Freiheit, um sich wirksam für eine Veräußerung ihrer Daten zu entscheiden.
Personen

Maximilian Becker Geboren 1978; Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechts an der Universität Siegen; 2012 Promotion; 2013–19 Juniorprofessur für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht sowie Lehrstuhlvertretung an der Universität Siegen; 2019 Habilitation; Inhaber des Lehrstuhls für Datenschutzrecht und IT-Recht an der Universität Hannover.
https://orcid.org/0000-0001-8679-8700