Rechtswissenschaft

Thomas Rönnau, Moritz Begemeier

Staatshaftung bei ungerechtfertigter Sicherstellung?Regress bei rechtmäßiger Sicherstellung und späterem Ausbleiben des Verfalls

Rubrik: Aufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 71 () / Heft 9, S. 441-449 (9)

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Das Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) gewährt dem Beschuldigten einen Anspruch für den Ersatz von Vermögensschäden, die ihm der Vollzug einer rechtmäßigen, aber ungerechtfertigten Sicherstellung nach den §§ 111b ff. StPO zufügt. Zu dem Fall, dass eine solche Maßnahme einen Dritten i.S. des § 73 Abs. 3 StGB trifft, schweigt das Gesetz. Der folgende Beitrag untersucht verschiedene Wege, um diesem rechtlichen Vakuum zu begegnen und plädiert dafür, es mit einer Analogie zum StrEG zu füllen.
Personen

Thomas Rönnau Geboren 1962; 1982–87 Studium der Rechtswissenschaften in Kiel und an der University of Surrey, GB; 1990 Promotion; 1987–92 wiss. Mitarbeiter an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; 1990–92 Referendariat; 1992 zweites jurist. Staatsexamen; 1993–94 Jurist in der Rechtsabteilung eines norddeutschen Großunternehmens; seit 1994 wiss. Assistent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; 1995–96 Lehrstuhlvertretung am Seminar für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Hamburg; 1999 Habilitation.

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