Rechtswissenschaft
Strafrecht
Jahrgang 67 (2012) / Heft 18, S. 912-913 (2)
Der BGH sieht auch das für die Tat erlangte Entgelt als »Vorteil« im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB an. Karsten Altenhain (JZ 2012, 913) hält dies für nicht vereinbar mit den verschiedenen Ansichten zum Rechtsgut der Begünstigung und sieht auch sonst Widersprüchlichkeiten in den Entscheidungsgründen.