Rechtswissenschaft
Strafrecht. Strafprozessrecht
Jahrgang 68 (2013) / Heft 18, S. 899-904 (6)
Der Entscheidung des BGH liegt ein Fall zugrunde, in dem der Angeklagte überführt worden war, nachdem sich bei einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung herausgestellt hatte, dass der Täter mit zwei Probengebern verwandt sein könnte. Klaus Rogall (JZ 2013, 874, in diesem Heft) hält die Entscheidung zwar hinsichtlich des Ergebnisses – Verwertbarkeit der Erkenntnis – für richtig, kritisiert aber die Annahme des Senats, § 81h Abs. 1 StPO enthalte eine Zweckbindungsklausel.