Rechtswissenschaft
Strafrecht. Strafprozessrecht
Jahrgang 69 (2014) / Heft 9, S. 468-470 (3)
Der BGH erklärt in seiner Entscheidung den nach einer »konkludenten« informellen Verständigung erklärten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten für unwirksam. Hans Kudlich (JZ 2014, 471) stimmt der Erstreckung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO angesichts der geltenden Regelung der (formellen) Verständigung im Ergebnis zu und stellt das Ausbleiben einer (weiteren) Beweiserhebung bei Entgegennahme eines bloßen Formalgeständnisses als den entscheidenden Gesichtspunkt heraus.