Rechtswissenschaft

Strafrecht. Strafprozessrecht

Rubrik: Entscheidungen
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 69 () / Heft 9, S. 468-470 (3)

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Der BGH erklärt in seiner Entscheidung den nach einer »konkludenten« informellen Verständigung erklärten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten für unwirksam. Hans Kudlich (JZ 2014, 471) stimmt der Erstreckung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO angesichts der geltenden Regelung der (formellen) Verständigung im Ergebnis zu und stellt das Ausbleiben einer (weiteren) Beweiserhebung bei Entgegennahme eines bloßen Formalgeständnisses als den entscheidenden Gesichtspunkt heraus.
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