Verfassungsrecht. Verwaltungsrecht
 Rubrik: Entscheidungen 
    Publiziert 09.07.2018 
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 Die rechtskräftige Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen hat das Informationsbegehren des Klägers abgelehnt, das eine Forschungskooperation der Bayer AG mit dem Universitätsklinikum Köln betraf. Die entsprechende Rahmenvereinbarung falle unter die Ausnahme des § 2 Abs. 3 IFG NRW (Forschung und Lehre). Christine Godt (JZ 2016, 522) hält demgegenüber mehr Transparenz für geboten-sowohl im Interesse der Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die die finanzielle Grundlast der Forschung trägt, als auch im Interesse der Freiheit des einzelnen Forschers.
