Rechtswissenschaft
Verwaltungsrecht
Jahrgang 66 (2011) / Heft 3, S. 152-155 (4)
Nach Auffassung des BVerwG beginnt die Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen für jeden Verkehrsteilnehmer individuell erst bei konkreter Betroffenheit. Dirk Ehlers (JZ 2011, 155) kritisiert diese Entscheidung in der seit langem umstrittenen Frage und verweist auf andere Fälle, in denen Rechtsschutz nur durch die Regelungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 i.V. mit §§ 48–49 VwVfG besteht.