Rechtswissenschaft

Claus Luttermann

Zur Grundbuchordnung: Erbscheine, Nacherben(gemeinschaft) und Europäisches Nachlasszeugnis

Rubrik: Aufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 72 () / Heft 9, S. 439-445 (7)

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Erbschein und Erbauseinandersetzung können jedermann betreffen beim Grundbuchamt (Amtsgericht), wo dem Recht Geltung verschafft werden soll, gegebenenfalls im Instanzenzug: Iura novit curia. Das gilt wohl noch nicht überall. Im Folgenden werden für das Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfolge (§§ 35, 82 GBO) – einschließlich der Reform des internationalen Erbrechts 2015 – die Rechtsgrundlagen gezeigt für eine sachgerecht geordnete Praxis.
Personen

Claus Luttermann ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht an der KU Eichstätt-Ingolstadt.