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Alena McCorkle
Allgemeinkundigkeit
§ 291 ZPO als Rechtsgrundlage richterlicher Internetrecherchen?
[Common Knowledge.]
2018. XV, 235 Seiten. Beschreibung
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Beschreibung
§ 291 ZPO bestimmt: »Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.« Diese Vorschrift wird zunehmend als Grundlage richterlicher Internetrecherchen ohne Mitwirkung der Parteien genutzt. Alena McCorkle wendet sich gegen diese Praxis.