Mareen Katt
Die gesamtschuldnerische Haftung des Kronzeugen
Eine Studie zum Private Enforcement nach europäischem und deutschem Kartellrecht
2019. 297 Seiten.
DOI
10.1628/978-3-16-156451-2 inkl. gesetzl. MwSt.
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Erleiden Dritte durch ein Kartell einen Schaden, haften die Kartellmitglieder für dessen Ersatz grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Seit Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle sieht das Gesetz hiervon Ausnahmen für solche Kartellmitglieder vor, die im Rahmen von Kronzeugenprogrammen mit den Wettbewerbsbehörden kooperiert haben.