Christian Dietz
Gesamtschuldnerregress und Verjährung
2024. 328 Seiten.
DOI
10.1628/978-3-16-163391-1 inkl. gesetzl. MwSt.
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§ 426 Abs. 1 BGB begründet eine gesetzliche Ausgleichspflicht zwischen Gesamtschuldnern. Doch besteht das Risiko, dass dieser Anspruch bereits verjährt ist, bevor im Außenverhältnis an den Gläubiger geleistet und an einen Rückgriff überhaupt gedacht wurde. Um dies zu vermeiden, wurde im Kartellrecht mit § 33h Abs. 7 GWB eine Norm geschaffen, die für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Befriedigung des Primärgläubigers abstellt. Christian Dietz untersucht, ob eine entsprechende Regelung auch im allgemeinen Zivilrecht zu implementieren ist, um effektive Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs zwischen Gesamtschuldnern dort ebenfalls sicherzustellen.