Rechtswissenschaft
Julius Buckler
Infrastrukturen der Digitalisierung
(Verfassungs)Rechtliche Rahmenbedingungen für Gigabitausbau und Verwaltungsdigitalisierung
124,00 €
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Leinen
ISBN 978-3-16-162320-2
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Deutschland hinkt bei der Digitalisierung hinterher. Symptomatisch für diesen Befund sind der nach wie vor unzureichende Stand des Ausbaus gigabitfähiger Netze und die nur schleppend voranschreitende Digitalisierung der Verwaltung. Beide Handlungsfelder haben auf den ersten Blick nur wenig miteinander gemein. Sie sind jedoch beide einerseits Voraussetzungen und damit „Infrastrukturen“ einer umfassenden Digitalisierung. Andererseits sind sie verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert, und dennoch erweist sich die bundesstaatliche Ordnung in beiden Bereichen als besondere Herausforderung. Vor diesem Hintergrund und ausgehend von einer systematischen Bestandsaufnahme analysiert Julius Buckler den unions-, verfassungs-, und einfachrechtlichen Rahmen für Gigabitausbau und Verwaltungsdigitalisierung als Gelingensbedingung einer erfolgreichen Digitalisierung.
»Die Arbeit von Buckler ist wichtig, wertvoll und absolut überzeugend: Sie öffnet die Augen dafür, dass nicht nur die Verwaltungsdigitalisierung [...], sondern auch der Gigabitausbau verfassungsindizierte staatliche Aufgaben sind. [...] Jede Seite der Arbeit gerät so zu intellektuellem Gewinn, ja mehr noch zu wohltuendem Lesevergnügen: weil sie sich [...] nicht in wolkigen und hochabstrakten gedanklichen und sprachlichen [...] Konstrukten ergeht, sondern auf das gediegene und verlässliche Werkzeug konzentriert, welches das juristische Handwerk ausmacht.«
Michael Fuchs VBlBW (5/2024), 219
»Die Arbeit von Buckler ist wichtig, wertvoll und absolut überzeugend: Sie öffnet die Augen dafür, dass nicht nur die Verwaltungsdigitalisierung [...], sondern auch der Gigabitausbau verfassungsindizierte staatliche Aufgaben sind. [...] Jede Seite der Arbeit gerät so zu intellektuellem Gewinn, ja mehr noch zu wohltuendem Lesevergnügen: weil sie sich [...] nicht in wolkigen und hochabstrakten gedanklichen und sprachlichen [...] Konstrukten ergeht, sondern auf das gediegene und verlässliche Werkzeug konzentriert, welches das juristische Handwerk ausmacht.«
Michael Fuchs VBlBW (5/2024), 219