Rechtswissenschaft

Jochen Rauber

Kompensation durch Verfahren

Zu Formen, Notwendigkeit und Grenzen der Prozeduralisierung im Verwaltungs- und Verfassungsrecht

2024. XXXIV, 648 Seiten.

Jus Publicum 326

119,00 €
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Leinen
ISBN 978-3-16-162699-9
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Muss das Recht staatliche Entscheidungen gerade dann verfahrensrechtlich einhegen, wenn es in materieller Hinsicht Spielräume belässt? Jochen Rauber geht dieser Frage nach und zeigt, dass die verbreitete Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden.
Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.
Inhaltsübersicht
§1 Einführung
I. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...
II. ...und die Schwäche des materiellen Rechts
III. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als Entwicklungsnarrativ
IV. Kompensation durch Verfahren als These und Desiderat
V. Gegenstand und Gang der Untersuchung

§2 Begriffliche und konzeptionelle Grundlagen
I. Verfahren
II. Kompensation
§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten
I. Zielsetzung
II. Ausgangspunkt: Kompensationsbehauptungen
III. Analyseraster: Funktionen des materiellen Rechts
IV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im Verwaltungsrecht
V. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im Gesetzgebungsverfahren
VI. Fazit

§4 Kann Verfahren kompensieren? Zur Leistungsfähigkeit kompensatorischer Verfahrenspflichten
I. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen Rechts
II. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen Rechts
III. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen Rechts
IV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen Rechts
V. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen Rechts
VI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen Rechts
VII. Kompensation von Schwächen der Legitimationsfunktion des materiellen Rechts
VIII. Fazit

§5 Muss Verfahren kompensieren? Zur Notwendigkeit kompensatorischer Verfahrenspflichten
I. Zielsetzung
II. Maßstäbe: Woran bemisst sich die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation?
III. Kompensationslagen: Für welche Konstellationen wird die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation behauptet?
IV. Kompensationsbedürfnis: Erfordern die behaupteten Schwächen des materiellen Rechts einen Ausgleich?
V. Ergebnis

§6 Darf Verfahren kompensieren? Zu Zulässigkeit und Grenzen kompensatorischer Verfahrenspflichten
I. Zielsetzung
II. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Gebots hinreichender Normbestimmtheit – oder: Lässt sich Bestimmtheit prozeduralisieren?
III. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Vorbehalts des Gesetzes – oder: Lässt sich die Wesentlichkeitslehre prozeduralisieren?
IV. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG – oder: Gerichtsschutz durch Verwaltungsverfahren?
V. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 79 Abs. 3 GG – oder: Lässt sich die Ewigkeitsgarantie prozeduralisieren?
VI. Sonstige Zulässigkeitsgrenzen prozeduraler Kompensationen?
VII. Ergebnis

§7 Schluss
I. Was bleibt? – Zusammenfassung in Thesen
II. Was folgt? – Schlussfolgerungen in Fragen
Personen

Jochen Rauber Geboren 1984; Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie an der Universität Tübingen und am Trinity College Dublin; 2010 Erste Juristische Staatsprüfung und B.A. im Fach Philosophie; 2016 Promotion und Zweite Juristische Staatsprüfung; Akademischer Rat a.Z. am Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Universität Heidelberg; 2023 Habilitation ebenda; Lehrstuhlvertretung an der Universität Freiburg.

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