Rechtswissenschaft

Henrik Schramm

Ungewisse und diffuse Diskriminierung

Gründe privater Willenserklärungen vor den Diskriminierungsverboten des AGG

2013. XIV, 404 Seiten.

Studien zum Privatrecht 31

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fadengeheftete Broschur
ISBN 978-3-16-152076-1
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Auswahlentscheidungen gehen nicht ohne Ungleichbehandlung einher. Aber unter welchen Umständen ist es verbotene Diskriminierung, wenn etwa ein Bewerber um einen Miet- oder Arbeitsvertrag kein Angebot erhält? Henrik Schramm analysiert die Merkmale der Diskriminierungsverbote und der Beweisregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schwerpunkt sind dabei die praktischen Schwierigkeiten des Diskriminierungsschutzes im Privatrecht und die sie umrankenden dogmatischen Streitstände.
Auswahlentscheidungen gehen nicht ohne Ungleichbehandlung einher. Aber unter welchen Umständen ist es verbotene Diskriminierung, wenn etwa ein Bewerber um einen Miet- oder Arbeitsvertrag kein Angebot erhält? Henrik Schramm spürt der in Rechtsprechung und Literatur zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbreiteten Unsicherheit über subjektive und objektive Komponenten des Diskriminierungsunrechts nach. Dabei wird deutlich, dass die unmittelbare Diskriminierung zwar nicht nur verwerfliche Motive erfasst, sondern jedwedes Anknüpfen an ein geschütztes Merkmal und die mittelbare Diskriminierung unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen neutraler Kriterien. Aber das heißt im Privatrechtsverkehr nichts anderes als aus verbotenen Gründen entscheiden oder anhand unakzeptabler Kriterien. Wird private Diskriminierung auf handlungstheoretisch-analytischer Grundlage schärfer konturiert, kommt Licht in ein Dickicht von Streitfragen – über die begriffliche Rekonstruktion der Tatbestände bis hin etwa zur EuGH-Rechtsprechung zur Schwangerschafts- als Geschlechtsdiskriminierung, die sich als weniger systemlos und schwankend erweist als oft angenommen. Das Problem aber, dass für die Außenwelt oft ungewiss und manchmal auch für den Verbotsadressaten selbst diffus bleibt, ob diskriminierende Gründe im Spiel sind, erfordert eine Beweiserleichterung. Richtig verstanden setzt diese nur beim Beweismaß an und verändert die Beweislast nicht.
Personen

Henrik Schramm Geboren 1978; Studium der der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin; 2009–12 Rechtsreferendar am Hanseatischen OLG Hamburg; 2011 Promotion; 2012 Zweite Juristische Staatsprüfung; seit 2012 Richter in Schleswig-Holstein.

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