Mary-Rose McGuire

Das auf Datennutzungsverträge anwendbare Recht

Eine kritische Analyse der Einordnung von Art. 3 DSGVO und Art. 1 Abs. 3 Data Act als international-privatrechtliche Kollisionsnormen
Rubrik: Online First
S. 1-34 (34)
Publiziert 11.03.2026
DOI 10.1628/rabelsZ-2026-0007
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    CC BY 4.0
  • 10.1628/rabelsZ-2026-0007
Beschreibung
Der europäische Gesetzgeber hat in dichter Folge Rechtsakte erlassen, die der Schaffung eines europäischen Datenraums dienen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie durch öffentlich-rechtliche Regulierung einen Rahmen festlegen, der von den Akteuren durch ein Netz von Verträgen ausgefüllt werden soll. Für diese Datennutzungsverträge gibt es nur einzelne Vorgaben, im Übrigen richten sie sich nach nationalem Recht. Für dessen Bestimmung sieht das harmonisierte IPR bislang jedoch keine spezifische Regelung vor. Die beiden zentralen Rechtsakte - DSGVO und Data Act - enthalten jeweils nur eine Regelung zum räumlichen Anwendungsbereich. Kontrovers diskutiert wird, ob die allgemeinen Kollisionsnormen der Rom I- und Rom II-VO zur Anwendung kommen oder durch in den Anwendungsnormen „versteckte" Kollisionsnormen verdrängt werden. Praktische Unterschiede ergeben sich insbesondere für die Zulässigkeit der Rechtswahl sowie für den Geltungsanspruch des europäischen Datenrechts bei Bezug zu Drittstaaten. Die Untersuchung zeigt, dass eine verlässliche Anknüpfung die Unterscheidung zwischen dem Bestehen von Rechten an Daten, Verträgen über diese und der Verletzung von Pflichten in Bezug auf Daten voraussetzt. Der Beitrag spricht sich für die Anwendung der Rom-Verordnungen zur Bestimmung des Vertrags- und Deliktsstatuts aus, die an die Besonderheiten des digitalen Raums angepasst werden sollten.