Darius Rostam

Handlungslasten des Urhebers

Prozeduralisierung des Urheberrechts
Rubrik: Dissertationen
Jahrgang 17 (2025) / Heft 4, S. 471-499 (29)
Publiziert 11.02.2026
DOI 10.1628/zge-2025-0022
Beschreibung

Der Normalfall des Urheberrechts ist die Ausschließlichkeit. Grundsätzlich ist die Nutzung
von Werken verboten, außer der Urheber erlaubt sie. Es liegt deshalb am Nutzer, eine Erlaubnis
einzuholen. In jüngerer Zeit lassen sich allerdings Tendenzen feststellen, von diesem
Grundsatz abzuweichen. Nutzungen sind danach erlaubt, außer der Urheber verbietet
sie. Urheber tragen folglich eine Last, aktiv zu werden und Nutzungen zu untersagen. Der
Beitrag setzt sich auf Grundlage der Dissertation des Verfassers mit der Frage auseinander,
wann es sinnvoll und wann es zulässig ist, Urhebern derartige Handlungslasten aufzuerlegen.
Ergebnis ist ein Maßstab, anhand dessen bestehende und künftige Anwendungsfälle
von Handlungslasten des Urhebers auf ihre Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit evaluiert
werden können. Die Anwendung dieses Maßstabs auf Schrankenregelungen zur Zulässigkeit
des Trainings generativer KI-Modelle
zeigt, dass Handlungslasten dort keine geeignete
Regelungsstruktur bilden.