Claudia Mayer
Keine verfahrensrechtliche Anerkennung von beurkundeten oder registrierten familienrechtlichen Rechtsgeschäften innerhalb der EU
Rubrik: Online First
S. 1-23
(23)
Publiziert 01.10.2025
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- 10.1628/rabelsZ-2025-0058
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Im EU-Recht wird zunehmend die Tendenz erkennbar, dass der Gesetzgeber beurkundete oder registrierte Rechtsgeschäfte auch inhaltlich der verfahrensrechtlichen Anerkennung unterstellen will. In der Literatur wird deshalb bereits vertreten, dass ein Methodenwechsel stattgefunden habe, wonach die kollisions- und sachrechtliche Überprüfung im Zweitstaat durch ein Anerkennungssystem ersetzt wurde. Dem ist jedoch zu widersprechen. Öffentlichen Urkunden und Registrierungen kommt aus verfahrensrechtlicher Sicht regelmäßig nur formelle Beweiskraft zu. Erwächst das Ergebnis der materiellrechtlichen Prüfung im Erststaat nicht in Rechtskraft und entfaltet der staatliche Mitwirkungsakt keine (verfahrensrechtliche) Gestaltungswirkung, darf und muss das materiellrechtliche Rechtsgeschäft im Zweitstaat nach dem dort kollisionsrechtlich anwendbaren Recht neu überprüft werden, selbst auf die Gefahr hin, dass dadurch hinkende Rechtsverhältnisse entstehen. Auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 21 AEUV ändert daran - im Grundsatz - nichts. Will man hinkende Rechtsverhältnisse auf europäischer Ebene in weiter gehendem Umfang als bisher verhindern, müsste die Vereinheitlichung des sekundärrechtlichen Kollisionsrechts vorangetrieben werden.