Rechtswissenschaft

Fabian Klinck

Sicherungseigentum als Mobiliarhypothek

Jahrgang 221 () / Heft 4, S. 447-513 (67)
Publiziert 06.08.2021

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Übereignet ein Schuldner seinem Gläubiger eine Sache allein zu dem Zweck, dass dieser die Sache verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen dürfe, wenn der Schuldner eine bestimmte Forderung des Gläubigers nicht begleicht, so verschafft er ihm nach ganz herrschender Ansicht gleichwohl Eigentum. Dass der Übereignung kein Umsatz-, sondern ein Sicherungsgeschäft zugrunde liegt, soll zu einer treuhänderischen Bindung des Sicherungsnehmers führen, die sich wiederum jedenfalls in der Zwangsvollstreckung auch auf die dinglichen Rechtspositionen der Parteien an dem Sicherungsgut, ihre Befugnisse Dritten gegenüber, auswirken soll. Das dogmatische Grundproblem dieser Treuhandlehre liegt darin, eine solche Drittwirkung der Zweckabrede zu erklären. Dass dies bislang noch nicht überzeugend gelungen ist, wird auch von einigen ihrer Vertreter eingestanden. Nur selten aber wird noch das Bedürfnis empfunden, die Außenwirkungen der Zweckabrede über einen Verweis auf angebliches Gewohnheitsrecht hinaus zu begründen; die dafür entwickelten, teils kunstvollen Konstruktionen geraten durchweg zu sonst allgemein akzeptierten Wertungen oder dogmatischen Grundannahmen in Widerspruch.
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