Alena McCorkle
Allgemeinkundigkeit
§ 291 ZPO als Rechtsgrundlage richterlicher Internetrecherchen?
2018. 250 Seiten.
DOI
10.1628/978-3-16-156220-4 inkl. gesetzl. MwSt.
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§ 291 ZPO bestimmt: »Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.« Diese Vorschrift wird zunehmend als Grundlage richterlicher Internetrecherchen ohne Mitwirkung der Parteien genutzt. Alena McCorkle wendet sich gegen diese Praxis.