Carlo Tunze
Der Wegfall der ausgeübten Prozessführungsermächtigung
2020. 182 Seiten.
DOI
10.1628/978-3-16-159043-6 Preis für Bibliotheken
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Ein Anspruch muss im Zivilprozess nicht zwangsläufig vom jeweiligen Rechtsinhaber im eigenen Namen geltend gemacht werden. Vielmehr erlaubt das Rechtsinstitut der gewillkürten Prozessstandschaft, dass auch ein rechtsfremder Dritter das streitige Recht auf Grundlage einer Ermächtigung dergestalt durchsetzen kann. Carlo Tunze befasst sich mit der Frage, aus welchen Gründen eine zu diesem Zweck bereits ausgeübte Prozessführungsermächtigung entfallen kann und welche Folgen sich daran für den laufenden Prozess knüpfen.