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Simon Müller

Die Ablieferung nach § 817 Abs.2 ZPO

[Delivery in Accordance with Section 817 Paragraph 2 of the German Code of Civil Procedure.]
2014. XVIII, 280 Seiten.
DOI 10.1628/978-3-16-167476-1
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Beschreibung
Der Staat »enteignet« in der Mobiliarvollstreckung einen Unbeteiligten, um die Effektivität der Zwangsvollstreckung zu wahren. Kann dieser Zustand - der geltendem Recht entspricht - vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung sowohl der Mobiliarverwertung im Speziellen, als auch des öffentlichen Rechts im Allgemeinen aufrecht erhalten werden?

Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht (VVerfR)