Christine Schmitz
Die »Annahme« öffentlicher Urkunden nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO
2020. 319 Seiten.
DOI
10.1628/978-3-16-158994-2 inkl. gesetzl. MwSt.
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Welche Wirkungen soll eine öffentliche Urkunde im EU-Ausland entfalten können? Christine Schmitz untersucht die Beweiskraftwirkung öffentlicher Urkunden in grenzüberschreitenden Nachlassangelegenheiten, insbesondere an den Beispielen des deutschen Erbscheins und französischer Erbnachweise. Ausgangspunkt ist dabei die erstmalige Regelung der »Annahme« in der Europäischen Erbrechtsverordnung.