Rechtswissenschaft

Thomas Barnert

Die Gesellschafterklage im dualistischen System des Gesellschaftsrechts

2003. XIII, 268 Seiten.

Jus Privatum 82

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Leinen
ISBN 978-3-16-148149-9
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Thomas Barnert untersucht das Forderungs- und Klagerecht des einzelnen Gesellschafters im Recht der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft, das herkömmlich und gesetzessystematisch unter dem Regime des Dualismus der Gesellschaftsgrundtypen steht.
Thomas Barnert untersucht das Forderungs- und Klagerecht des einzelnen Gesellschafters im Recht der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft, das herkömmlich und gesetzessystematisch unter dem Regime des Dualismus der Gesellschaftsgrundtypen steht. Dieser Dualismus spiegelt sich wider in der unterschiedlichen Vermögenszuordnung und Vermögenstrennung bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, der die entsprechend andersgeartete Trägerschaft von Rechten und Pflichten der Gesellschaft und der Gesellschafter folgt. Die Rechtsausübungsmacht des Gesellschafters als einzelnes Rechtssubjekt geht im Beitritt zu einem dieser dualistisch konzipierten Verbandstypen für die in ihnen korporativ verfolgten Zwecke auf oder ist eingeschränkt. Die Literatur versucht die dualistische Gesetzessystematik entweder grundsätzlich oder bei Versagen der Verbandsorganisation durch Auflösung der rechtlichen Wesensunterschiede zu überwinden. Die Judikatur sieht eine dogmatische Grundlage für die Abkehr vom Systemganzen in der Fallnähe mit pragmatischen Lösungswegen. Bei allen Unterschieden im Detail haben Literatur und Rechtsprechung Züge der Dekonstruktion gesetzlicher Vorgaben gemeinsam, indem die Typizität rechtlicher Grundlagen der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft und umgekehrt übertragen werden.
Personen

Thomas Barnert Geboren 1965; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg; 1998 Promotion; 2002 Habilitation; Privatdozent an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg.

Rezensionen

Folgende Rezensionen sind bekannt:

In: Banca, borsa e titoli di credito — 2006, H.3