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Michael Droege weist nach, dass das Sondersteuerrecht des »Dritten Sektors« - das Gemeinnützigkeitsrecht - nur dann eine Zukunft hat, wenn es als Instrument der Gemeinwohlförderung der doppelten Öffnung des Steuerstaates hinreichend Rechnung trägt. Rechtssetzung, Rechtsdogmatik und Rechtsanwendung müssen sich auf die Rahmenbedingungen eines pluralen und europäisierten Gemeinwohls einstellen.