Rechtswissenschaft

Neuerscheinungen

Cover von 'Rudolf von Jhering'
Mathias Reimann
Rudolf von Jhering
Rudolf von Jhering (1818-1892) war einer der führenden Vertreter der Rechtswissenschaft im Deutschland des 19. Jahrhunderts und wurde bekannt durch die Entwicklung einer ausgefeilten Methodik für die »Begriffsjurisprudenz« seiner Zeit. Dann jedoch wandte er sich fast schlagartig einer soziologischen und instrumentalistischen Jurisprudenz zu. Seine Sicht des Rechts als Produkt sozialer Auseinandersetzungen und als »Mittel zum Zweck« prägte das Rechtsdenken des zwanzigsten Jahrhunderts in Deutschland und darüber hinaus, insbesondere in den Vereinigten Staaten. Jherings Werk zeichnet sich durch einen außergewöhnlichen Reichtum an Ideen und Perspektiven, aber auch durch tief verwurzelte Spannungen und Widersprüche aus. Es wirft grundlegende Fragen nach der historischen Kontingenz des Rechts, seiner Legitimität und der Bedeutung der Gerechtigkeit auf.
Mehr...
Cover von 'Das Gleichlaufprinzip im Europäischen Kollisions- und Zuständigkeitsrecht'
Vincent Stangenberg
Das Gleichlaufprinzip im Europäischen Kollisions- und Zuständigkeitsrecht
Vincent Stangenberg analysiert das Gleichlaufprinzip im europäischen Kollisions- und Zuständigkeitsrecht. Er erörtert die Vorteile der Heimatrechtsanwendung, die Herausforderungen der Auslandsrechtsanwendung und die Rolle der Parteiautonomie. Seine Reformvorschläge umfassen spezialisierte Kammern und den Einsatz moderner Technologien.
Mehr...
Cover von 'Mehrdimensionale Diskriminierungen'
Luisa Lehning
Mehrdimensionale Diskriminierungen
Unter Rückgriff auf postkategoriale Ansätze und durch die Übertragung freiheitsrechtlicher Dogmatik entwickelt Luisa Lehning ein dogmatisches Raster, das rechtlich bislang zu wenig beachtete mehrdimensionale Ungleichbehandlungen sichtbar macht und ihre besondere Intensität für Angehörige marginalisierter Gruppen bestimmen lässt.
Mehr...
Cover von 'Indirekte Enteignung'
Markus P. Beham
Indirekte Enteignung
Um dem Begriff »Eigentum« gerecht zu werden, bedarf es des Schutzes vor unerwarteten Ansprüchen und Gefahren, insbesondere vor entschädigungslosem Entzug durch den Staat. Dies kann vollumfänglich nur ein materieller Enteignungsbegriff leisten, in dessen Zentrum der Grundrechtsberechtigte steht.
Mehr...