Christian Rüsing

Zum Verhältnis von Internationalem Privat- und Verwaltungsrecht

Eine Untersuchung am Beispiel von Eingriffsnormen im Europäischen Kollisionsrecht
Rubrik: Online First
S. 1-37 (37)
Publiziert 02.02.2026
DOI 10.1628/rabelsZ-2026-0005
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  • 10.1628/rabelsZ-2026-0005
Beschreibung
Das Verhältnis des Internationalen Privatrechts zum Internationalen Verwaltungsrecht wird selten näher untersucht. Dabei können beide Gebiete vom jeweils anderen profitieren. Im Internationalen Privatrecht gilt das insbesondere im Bereich der Eingriffsnormen. Für deren Durchsetzung hat der EuGH jüngst in der Rechtssache HUK-Coburg II zwei ungeschriebene Voraussetzungen entwickelt. Gerichte dürfen Eingriffsnormen danach nur dann durchsetzen, wenn ein hinreichender Inlandsbezug zum Gerichtsstaat besteht und das öffentliche Interesse der Bestimmungen nicht auch durch die Anwendung der lex causae erreicht wird. Der Beitrag zeigt, dass das Kriterium des Inlandsbezugs in einem anderen Licht erscheint, wenn man sich die Grundlagen des Internationalen Verwaltungsrechts vergegenwärtigt. Die zweite Voraussetzung, die Erforderlichkeitsprüfung, hat u. a. erhebliche Auswirkungen auf Ansätze, Internationales Verwaltungsrecht und Internationales Privatrecht über das Institut der Eingriffsnormen zu koordinieren. Daher geht die Untersuchung auch der Frage nach, wie beide Gebiete zumindest im Binnenmarkt besser aufeinander abgestimmt werden können.