Fabian Klein
Die Verwertbarkeit gem. 28 USC § 1782(a) erlangter Beweismittel im deutschen Zivilprozess
2019. 208 Seiten.
DOI
10.1628/978-3-16-157622-5 inkl. gesetzl. MwSt.
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Die Parteien eines deutschen Zivilprozesses müssen ihren Prozessgegner grundsätzlich nicht bei der Sachverhaltsaufklärung unterstützen. In den USA gilt im Rahmen der pre-trial discovery das Gegenteil. 28 USC § 1782(a) macht diesen Unterschied brisant. Denn danach kann die pre-trial discovery auch für einen deutschen Zivilprozess durchgeführt werden. Wie geht das deutsche Recht damit um?